Beratung für die Pflege
Pflegeberatung (§ 37 SGB XI)
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Beratung durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Dabei verfolgt der Gesetzgeber mit den Pflegeeinsätzen gerade das Ziel, die häusliche Pflege zu fördern, in dem die pflegenden Angehörigen von erfahrenen Pflegefachkräften beraten und unterstützt werden.
Die Pflegefachkraft hilft Ihnen
- einzuschätzen, ob der Pflegegrad noch stimmt,
- bei Bedarf zusätzliche Hilfen in Anspruch zu nehmen,
- festzustellen, ob der zu Pflegende noch zusätzliche Pflegeleistungen benötigt
- mit der Beratung über Pflegehilfsmittel, die Ihnen die Pflege erleichtern,
- mit Informationen zu den Möglichkeiten einer Wohnungsanpassung,
- mit Aufklärung über eine mögliche soziale Absicherung der pflegenden Personen
- gesundheitliche Überforderung der Pflegepersonen bemerken oder
- die Pflegeperson auf Entlastungsmöglichkeiten etwa durch teilstationäre Pflege oder auf Pflegekurse hinweisen.
Auf diese Weise soll die häusliche Pflege weiterhin ermöglicht und die stationäre Pflege verhindert werden.
Für die Pflegegrade II und III mindestens einmal halbjährlich und für die Pflegegrade IV und V mindestens einmal vierteljährlich, Pflegegrad I darf sich auf wunsch beraten lassen. Die Pflegeberatung dient zur Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung für die pflegenden Angehörigen.
Unser Tipp:
warten Sie nicht mit der ersten Beratung bis ein halbes Jahr nach der Genehmigung des Pflegegrades vergangen ist, sondern nehmen sie sie bald nach dem Bescheid Ihrer Pflegekasse in Anspruch; sie wird Ihnen hilfreich sein!